Mit arbeitsmedizinischer Vorsorge zu beauftragende Ärzte und Ärztinnen

Bis 31.12.2004 bedurfte es zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach besonderen Rechtsvorschriften einer Ermächtigung durch die zuständige staatliche Behörde und/oder Berufsgenossenschaft.

Seit dem Inkrafttreten der Gefahrstoffverordnung am 01.01.2005 sowie der ArbMedVV am 24.12.2008 in der Fassung der Änderungsverordnung 2013 bedarf es keiner Ermächtigung mehr. Die einschlägige Bestimmung lautet in der Fassung der "Zweiten Verordnung zur Änderung der ArbMedVV" vom 18.07.2019:

§ 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin

(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Anlässe arbeitsmedizinischer Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem oder der Beschäftigten ausüben. Verfügt der Arzt oder die Ärztin nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde kann für Ärzte oder Ärztinnen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.

Die ArbMedVV richtet sich vorrangig an Arbeitgebende und Ärzte/Ärztinnen. Bei Übertragung der nachgehenden Vorsorge an den Unfallversicherungsträger § 5 Abs. 3 ArbMedVV tritt die GVS im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherungsträger gleichsam an die Stelle des Arbeitgebenden.

Die GVS ist aufgefordert, ihr Ärzteverzeichnis streng an den Anforderungen der ArbMedVV auszurichten.

  • Webcode: 12701920
Diesen Beitrag teilen